Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 72
§ 72 – Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur hat das Recht, Regelungen zu erlassen.
- Diese Regelungen betreffen die Voraussetzungen für Förderungen.
- Sie legen den Umfang der Förderungen fest.
- Auch das Verfahren zur Beantragung wird bestimmt.
- Die Anordnungen sind verbindlich.